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Bürge – Veranlassung zur Klageerhebung

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OLG Koblenz – Az.: 6 W 50/19 – Beschluss vom 06.03.2019

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Die Klägerin hat die Beklagte als Bürgin für Ansprüche der Klägerin gegen die … [A] GmbH, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im Folgenden: Schuldnerin), auf Zahlung von 58.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Nach Vorlage weiterer Belege durch die Klägerin hat die Beklagte die Hauptforderung sowie einen Teil der Zinsen bezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3. Januar 2019 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht der Beklagten auferlegt. Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

1. Nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.

a) Für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO gelten im Grundsatz die allgemeinen Kostentragungsregeln. Es ist also darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Gemäß §§ 91, 92 ZPO ist mithin entscheidend, ob und in welchem Umfang die Klage bei Abgabe der Erledigungserklärungen Erfolg versprach; maßgeblich ist der Eingang der letzten Erklärung bei Gericht. Trotz ursprünglicher Zulässigkeit und Begründetheit der Klage treffen den Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO gleichwohl die Kos-ten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs gegeben hat (vgl. MünchKommZPO/Sch[…]


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