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Diebstahlskündigung – Wirksamkeit

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LArbG Berlin-Brandenburg
Az: 13 Sa 2621/09
Urteil vom 12.03.2010

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.10.2009 – 6 Ca 221/09 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 8219,12 Euro in der II. Instanz.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen eines Diebstahls bzw. eines Diebstahlverdachts von 4 Messinghalbschalen im Gesamtschrottwert von 409,20 € bzw. einer Rohrzange im Wert von 80,65 € sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers. Der Kläger ist rechtskräftig wegen einer Fundunterschlagung der 4 Messinghalbschalen zu einer Geldstrafe verurteilt worden (vgl. das Urteil des Amtsgerichts E. vom 15. September 2009 Bl. 150 ff d. A.).
Der am …… 1969 geborene Kläger, der 2 Kindern unterhaltspflichtig ist, war mit einer ab dem 01. Januar 1995 zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. Dezember 2004 (vgl. den Arbeitsvertrag Bl. 25 – 28 d. A. in Kopie) bei der Beklagten als erster Betriebsschlosser bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.054,78 € beschäftigt. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden.
Am Freitag, dem 09. Januar 2009, hielt sich der Kläger außerhalb seiner regulären Arbeitszeit abends auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er passierte nach den Daten der elektronischen Zutrittskontrolle mittels seines Dienstausweises um 20.37 Uhr das Tor Sinteranlage, um das Betriebsgelände zu befahren, und verließ es wieder um 20.49 Uhr.
Am Montag, dem 12. Januar 2009, stellte der Schichtleiter der Beklagten während der Frühschicht fest, dass Material in Form von 4 Messinghalbschalen à ca. 80 Kilogramm aus dem Bestand fehlte.
Dies nahm die Beklagte zum Anlass, am 12. Januar 2009 über ihren Werkschutz die zuständige Kriminalpolizei zu informieren und Anzeige zu erstatten. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen wurde […]


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