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Rückzahlungsvereinbarung bei bereits laufender Fort-/Weiterbildung

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 8 Sa 229/21 – Urteil vom 23.02.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 3.3.2021 – 1 Ca 397/20 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Arbeitgeberin auf Rückzahlung von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, mit denen sich die beklagte Arbeitnehmerin auf den Erwerb des Berufsexamens Steuerberater vorbereiten wollte.

Die Klägerin betreibt in A-Stadt eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei und stellte die Beklagte ab dem 01.04.2014 als Buchhalterin in Teilzeit ein. Die arbeitsvertraglichen Verhältnisse der Parteien werden durch den Teilzeitarbeitsvertrag vom 26.02.2014 (Anlage AF 1, Bl. 12 – 14 d. A.) geregelt.

Am 10.06.2017 begann beim Studienwerk der Steuerberater in NRW der „Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018/2019“. Die Beklagte nahm an diesem Lehrgang ab August 2017 teil; ob es zuvor zwischen den Parteien Gespräche über eine Teilnahme der Beklagten an diesem Lehrgang gab und wenn ja, mit welchem Inhalt, ist streitig.

Mit Rechnung vom 18.08.2017 (Anlage AF 2, Bl. 15 d. A.) stellte das Studienwerk der Steuerberater in NRW der Beklagten für die Lehrgangsteilnahme 3.883,93 € in Rechnung.

Am 04.12.2017 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag“ (Anlage AF 3, Bl. 16 – 18 d. A.), den sie mit einer „Klarstellung zum Fortbildungsvertrag“ am 18.12.2017 ergänzten (Anlage AF 4, Bl. 19 d. A.). Der Fortbildungsvertrag hat folgenden Inhalt:

㤠1

Die Arbeitnehmerin nimmt in der Zeit vom 01.08.2017 bis 31.03.2019 an Fortbildungsmaßnahmen teil, die vorbereiten auf den Erwerb des Berufsexamens

Steuerberater

§ 2

Die Teilnahme an dieser Fortbildung erfolgt im Interesse der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmerin.

§ 3

Die Vorbereitung auf das Berufsexamen wird mit einem Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 10.000 € gefördert. Bei dem Förderbetrag handelt es sich um einen umsatzsteuerlichen Bruttobetrag. Das gewährte Förderbudget dient in allen Fällen zur Deckung sämtlicher für die Erlangung des Berufsexamens erforderlichen Vorbereitungs- und Prüfungszeiten sowie Vorbereitungs- und Prüfungskosten und die Bestellungsgebühren für Steuerberater. Es kann auch zur Freistellung für die Examensvorbereitung verwendet werden. Eine über das gewährte Förderbudget hinaus gehende Unterstützung wird nicht gewährt. Förderbudgets bzw. Freistellun[…]


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