Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) kommt nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997). Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. Mithin muss der Betroffene gegenüber der jeweiligen Bußgeldstelle oder in der Gerichtsverhandlung vortragen, dass er das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen aufgrund von leichter Fahrlässigkeit übersehen hat.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Köln Az: 9 U 113/09 Beschluss vom 19.01.2010 In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 14.01.2010 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 212/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat […]