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Rechtsanwälte Kotz GbR

Chefarzt als leitender Angestellter

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LAG Hamm
Az: 10 (13) TaBV 165/05
Beschluss vom 07.07.2006

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 – 5 BV 41/04 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3), Herr Dr. O1xx, leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in S1xxxxx ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. In der Klinik in S1xxxxx sind bis zu 600 Mitarbeiter/innen, davon etwa 80 Ärzte/Ärztinnen beschäftigt.

Die Klinik in S1xxxxx ist in acht medizinische Abteilungen aufgeteilt, denen – bis auf die Röntgenabteilung – jeweils ein bzw. zwei leitende Abteilungsärzte – Chefärzte – vorstehen. Bei diesen Abteilungen handelt es sich um die Medizinische Klinik mit insgesamt 21 Ärzten, die Chirurgische Klinik mit 16 Ärzten, die Frauenklinik mit 9 Ärzten, die Abteilung für Anästhesie/Intensiv mit insgesamt 13 Ärzten, die Kinderklinik mit 8 Ärzten, die Urologische Klinik mit 8 Ärzten und die Radiologie mit 2 Ärzten (vgl. Aufstellung Bl. 127 ff d.A.).

Seit dem 01.07.2004 wurde in der Klinik in S1xxxxx zusätzlich eine geriatrische Abteilung in Betrieb genommen, die seither von dem Beteiligten zu 3), der zum 15.06.2004 als „Chefarzt für die Akutgeriatrie sowie für die noch zu errichtende Geriatrische Tagesklinik“ gem. Dienstvertrag vom 22.04.2004 (Bl. 16 ff. d.A.) eingestellt wurde, geleitet wird. In der Abteilung Geriatrie sind neben dem Beteiligten zu 3) als Chefarzt ein Oberarzt, drei Assistenzärzte sowie im Pflegebereich 26,5 Vollkräfte tätig.

In § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 3) vom 22.04.2004 ist Folgendes geregelt:

„Der Dienstnehmer ist leitender Angestellter. Er ist nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt. Arbeitszeugnisse werden von ihm und der Verwaltungsleitung gemeinsam unterzeichnet. Die Verwaltungsleitung hat hierbei insbesondere auf die Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu achten.“

§ 1 Abs. 4 des Dienstvertrages sieht die grundsätzliche Weisungsberechtigung des Beteiligten zu 3) gegenüber dem medizinischen Personal vor, gegenüber Ärzten jedoch nur insoweit, als diese ihm in ihrem Aufgabengebiet nachgeordnet sind. Gemäß § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages […]


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