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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Risikoausschluss während Umbau- und Sanierungsarbeiten

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LG Frankfurt, Az.: 2-08 O 259/14, Urteil vom 18.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 838.172,12 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 15.04.2013 bis 13.05.2014 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 14.05.2014 zuzüglich vorgerichtlicher Portokosten in Höhe von € 1,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 14.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Tiko Aramyan /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung nach einem Wasserschaden am 14./15.04.2013.

Zwischen den Parteien besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag (Gebündelte Sachversicherung Feuer, Leitungswasser, Sturm) unter anderem über das im Eigentum der Klägerin stehende Studentenwohnheim mit der Anschrift (nachfolgend „Studentenwohnheim“). Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87) – Fassung Januar 2001“ der Beklagten (nachfolgend „AWB 87“) zugrunde. Darin heißt es:

„§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden.

[…]

§ 2 Versicherte Sachen

1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten

a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile

b) bewegliche Sachen.

2. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen und mit den Sachen gemäß § 1 Nr. 3 a, aber ohne sonstiges Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Nicht versichert sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen Gebäuden befindlichen Sachen.

[…]

„§ 16 Zahlung der Entschädigung

1. […]

2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent[…]


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