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Mietaufhebungsvereinbarung – Anforderungen an das Zustandekommen

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LG Kassel – Az.: 1 S 218/18 – Beschluss vom 26.10.2018
Gründe
I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das am 08.08.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kasel beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht im angefochtenen Umfang abgewiesen.

II.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UG S. 2 u. 3 = Bl. 88 f d. A.) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann dahingehend zusammengefasst werden, dass die Klägerin nach der von den Beklagten zum 31.12.2016 erklärten Eigenbedarfskündigung und Auszug aus der Wohnung am 01.12.2016 die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.300 Euro zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt hat, wohingegen die Beklagten mit dem Anspruch auf die Dezembermiete 2016 in Höhe von 750 Euro (650 Kaltmiete und 100 Euro Nebenkostenvorauszahlung) die Aufrechnung erklärt und im Übrigen die Klageforderung in Höhe von 550 Euro anerkannt haben.

Das Amtsgericht hat die Beklagten ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass den Beklagten ein Anspruch auf die volle Miete für Dezember 2016 zustehe, weshalb die Aufrechnung insoweit wirksam sei. Das Mietverhältnis sei erst zum 31.12.2016 gekündigt worden. Die Vereinbarung, die am 30.10.2016 durch gewechselte Textnachrichten zustande gekommen sei, stehe der Forderung nicht entgegen. Nach der Antwortnachricht der Beklagten habe die Klägerin die Miete für Dezember nur dann nicht zahlen sollen, wenn sie vor dem 01.12.2016 ausziehe. Tatsächlich sei die Klägerin hingegen erst am 30.11.2016 und 01.12.2016 ausgezogen, wenn auch zum größten Teil bereits am 30.11.2016. Damit sei die Klägerin jedenfalls nicht vor dem 01.12.2016 ausgezogen und müsse die Dezembermiete voll zahlen.

Für eine ausdrückliche Mietvertragsaufhebungsvereinbarung trotz Versäumung der am 30.10.20[…]


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