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Strafurteil – Verweisung auf Videoaufzeichnungen und CD-ROM

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 2 StR 332/11
Urteil vom 02.11.2011

In der Strafsache wegen Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a. hat drt 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der Verhandlung vom 12. Oktober 2011 in der Sitzung am 2. November 2011 für Recht erkannt:
Die Revision des Nebenklägers F. B. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. März 2011 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers F. B. hat keinen Erfolg.
1.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2009 legte den Angeklagten Folgendes zur Last: Am 8. Juni 2007 gegen 23.00 Uhr erschienen die Geschädigten ……..zu einem zuvor mit den Angeklagten S. und Br. vereinbarten Treffen auf dem Gelände des u.a. von diesen Angeklagten geführten Bordellbetriebes. Hintergrund dieses Treffens war die von den Angeklagten S. und Br. in Aussicht gestellte Klärung bzw. Begleichung offener Forderungen der Zeugen B. gegen den Angeklagten S. wegen für diesen in dem Bordellbetrieb vor dem Verkauf an den Angeklagten H. im Februar 2007 erbrachter Sicherheitsdienste. Wie zuvor zwischen allen Angeklagten verabredet, begrüßten die Angeklagten S. und Br. die Geschädigten auf dem Parkplatz des Bordellbetriebes mit vorgetäuschter Herzlichkeit, um sie in Sicherheit zu wiegen und ihre eigentlichen Absichten zu verschleiern. Sodann geleiteten sie die Geschädigten in die Küche des Bordellbetriebes. Während der dort zunächst geführten Verhandlungen hinsichtlich der Höhe der noch offenen Forderungen der Zeugen B. gegen den Angeklagten S. kamen – wie zuvor besprochen – weitere Personen aus dem Umfeld der Angeklagten S. und Br. , unter anderem die übrigen Angeklagten hinzu. Als der Zeuge J. B. , bei dem der zutreffende Eindruck entstanden war, in eine Falle gelockt worden zu sein, das Gespräch beenden wollte und seine Begleiter aufforderte, zu gehen, äußerte der Angeklagte Br. , dass niemand den Raum verlassen werde, bis „die Sache“ geklärt sei, erhob sich von seinem Stuhl und stieß den geschädigten J. B. zu Bode[…]


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