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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang: Prozessvergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 574/05
Urteil vom 24.08.2006

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2005 - 11 Sa 483/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte.
Die Klägerin war ab dem 1. Juli 1990 im S-A in K als Reinigungskraft der K GmbH zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.100,00 Euro tätig. In der K Niederlassung waren ca. 50 Arbeitnehmer tätig.
Im März 2004 kündigte die S-A gGmbH gegenüber der K GmbH schriftlich den Reinigungsauftrag zum 30. Juni 2004. Mit Schreiben vom 25. März 2004 versetzte die K GmbH die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in das von ihr ebenfalls zu reinigende Objekt S-J in X. Gleichzeitig sprach sie vorsorglich eine Änderungskündigung zum 31. August 2004 aus. Die Klägerin nahm die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhob hiergegen Änderungsschutzklage.
Im Kündigungsschutzprozess teilte die K GmbH mit einem der Klägerin am 10. August 2004 zugegangenen Schriftsatz Folgendes mit:
„Nach Kenntnis der Beklagten - die K GmbH - hat das Nachfolgeunternehmen - die S GmbH - annähernd 90 % der Belegschaft nebst zugehöriger Vorarbeiterin übernommen. Außer unserer Mandantin wurden noch 3 Mitarbeiterinnen nicht übernommen. Insgesamt waren 50 Mitarbeiterinnen in dem Objekt beschäftigt. Des weiteren hat das Objekt die Betriebsmittel der K GmbH im Wege des Kaufes übernommen. Es wurden Waschmaschinen und Wagen für die Müllentsorgung übernommen.
Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass es hier tatsächlich zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB gekommen ist.“
Am 21. September 2004 schlossen die Klägerin und die K GmbH vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der K GmbH mit Ablauf des 31. August 2004 gegen Zahlung einer Abfindung von 950,00 Euro sein Ende gefunden hatte.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wurde der Reinigungsauftrag im S-A an die Beklagte übertrag[…]


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