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Rechtsanwälte Kotz GbR

Facebook – Arbeitgeberbezeichnung als „armseliger Saftladen“ und „Drecksladen“ zulässig

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ArbG Bochum
Az.: 3 Ca 1203/11
Urteil vom 09.02.2012

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Verletzt ein Arbeitnehmer durch ehrverletzende Äußerungen das nach § 823 Abs. 1, 2 BGB geschützte Persönlichkeitsrecht eines anderen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, kann der Verletzte von diesem die Unterlassung und den Widerruf der ehrverletzenden Äußerungen verlangen. Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine ehrverletzende Äußerung objektiv rechtswidrig ist, hängt wesentlich davon ab, inwieweit es sich hierbei um eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG handelt. Wobei selbst polemische und beleidigende Werturteile des Arbeitnehmers in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Die Grenze wird überschritten, wenn es sich um sogenannte „Schmähkritik“ handelt, die nur noch auf Verunglimpfung abzielt und für die Meinungsbildung keine Rolle mehr spielt. Bei der Bezeichnung des Arbeitgebers auf dem Facebook-Profil eines Arbeitnehmers als „Drecksladen“ und „armseliger Saftladen“ handeltet es sich zwar um Formalbeleidigungen, jedoch war die Verwendung dieser Begriffe im vorliegenden Fall nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil des Arbeitnehmers von dessen Meinungsfreiheit gedeckt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden, wird man die vorliegenden Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen – wenn auch in einem Internetchat – noch als zulässig erachten müssen. Fallen in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder Vorgesetzte, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Geha[…]


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