OLG München – Az.: 15 U 3688/18 – Urteil vom 04.12.2019
I. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.10.2018 (Az. 29 O 6155/16) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes, weil der Beklagte seine E-Mailkorrespondenz ausspioniert habe. Der Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung einer Vertragsstrafe, weil der Kläger gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe und die Unterlassung des Klägers, einen Artikel in B.-Online vom 24.01.2018 über eine beim Beklagten kurz zuvor erfolgte Taschenpfändung zu verbreiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 07.12.2018, der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Von der Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen wird abgesehen, da wegen des 20.000 € nicht überschreitenden Wertes der Beschwer der Parteien gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a ZPO; Zöller/Feskorn, 32. Aufl., § 313a Rdnr. 3).
Bei der Urteilsfällung lagen auch die beiden letzten Schriftsätze der Parteien vom 18.11.2019 und vom 27.11.2019 vor.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
A. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts München I ist wirksam, prozessordnungsgemäß zustande gekommen und verkündet. Nach dem Protokoll vom 13.09.2018 über die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 176 d.A.) wurde die Sitzung von RiLG O. geleitet, die auch das mit der Berufung angegriffene EU vom 04.10.2018 erlassen hat (Protokoll vom 04.10.2018, Bl. 183 d.A. mit dem Endurteil von diesem Tag (Bl. 184 ff d.A.)). Der Beklagte hielt seinen Vortag, die Sitzung vor dem Landgericht sei von einem Mann geleitet worden, zuletzt auch nicht mehr aufrecht (siehe Protokoll vom 10.07.2019, Seite 2 = Bl. 286 d.A.).
B. Zur Klage
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB analog.
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