Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Abbiegevorgang – rechtzeitige Anzeige

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 208/06
Urteil vom 14.06.2007

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. September 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 167/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Klage und Widerklage sind jeweils im vom Landgericht erkannten Umfang begründet. Zu Recht ist das Landgericht dabei im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 Abs. 1 StVG zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zulasten der Klägerin und 2/3 zulasten der Beklagten gelangt.

1.
Dem Beklagten zu 2. ist ein Verkehrsverstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO vorzuwerfen, denn nach dem Ergebnis der beim Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 2. seine Abbiegeabsicht nach links nicht rechtzeitig angezeigt hat, wodurch sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erhöht hat. Dabei kann dahinstehen, ob durch das Fehlverhalten des Beklagten zu 1. die sich hinter dem Beklagtenfahrzeug befindlichen Fahrzeuge zu einer Notbremsung gezwungen wurden, denn jedenfalls ist der genannte Verkehrsverstoß zulasten des Beklagten zu berücksichtigen. Dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten zu 1. dem hinter ihm befindlichen Fahrzeug, in dem sich auch der Zeuge M… befand, ein müheloses Anhalten möglich war, kann zudem nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Zeuge M… in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geschildert, dass das vorausfahrende Beklagtenfahrzeug plötzlich gebremst habe, links an den Mittelstreifen gezogen sei und den Blinker gesetzt habe, wobei das Fahrzeug erst gebremst und dann geblinkt habe. Man habe so gerade noch bremsen können. Dass das dem Beklagtenfahrzeug nachfolgende Fahrzeug nach der Schätzung des Zeugen möglicherweise noch mit einem Abstand von 1 m von dem vorausfahrenden Fahrzeug zum Stehen gekommen ist, ändert nichts daran, dass es sich aus der Sicht des Zeugen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv