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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auseinandersetzung von Nacherben mit Vorerben

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BGH
Az.: V ZR 451/ 98
Urteil vom 13. 10. 2000
Vorinstanz: OLG Brandenburg; LG Neuruppin

Leitsatz:
Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/ 57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).
Norm: § 2111 Abs. 1 BGB

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2000 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
F. T. war Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks in O.. Er war in zweiter Ehe mit M. T. verheiratet und hatte aus erster Ehe drei Kinder, G., I. und H. H. wurde 1943 für tot erklärt; nach einem handschriftlichen Testament waren seine Geschwister Erben zu je 1/ 2. I. verstarb 1988 und wurde von ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1 beerbt. G. verstarb 1997 und wurde von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, den Klägerinnen zu 2 bis 4 beerbt.
F. T. war am 26. Dezember 1939 verstorben. Sein Testament enthielt u. a. folgende Verfügung: „Hiermit bestimme ich, daß meine Frau M. … nach meinem Tode bis zu ihrem Tode alleinige Nutznießerin aus meinem Grundstück an der H. 20 (das streitbefangene Grundstück)… bleibt. … Von der Erbmasse soll dieses Grundstück bis zu ihrem Tod ausscheiden, erst dann sollen meine Kinder Erben sein. … Meinen Anteil am Grundstück K. straße Nr. 28 sollen meine Kinder G. …, I. … und H. … zu je drei gleichen Teilen erben. …“
In einer notariellen Erbscheinsverhandlung vom 20. Januar 1940 legten M. T. und die Kinder I. und H. – G. war nicht beteiligt – das Testament dahin aus, daß M. T. in Höhe eines Drittels des Nachlasses Vorerbin und die drei Kinder Nacherben geworden seien und daß zwei Drittel des Nachlasses die Kinder zu gleichen Teilen geerbt hätten. Dementsprechend erteilte das Staatliche Notariat am 17. Dezember 1959 […]


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