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Zeitschriftenabo im Internet unter 200 Euro und Schriftformerfordernis (Ratenlieferungsvertrag)

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BGH – Az.: I ZR 90/01 – Urteil vom: 05.02.2004

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte verlegt und vertreibt Zeitschriften. Im November 1999 warb sie im Internet für den Abschluß von Abonnementverträgen über die von ihr verlegte Zeitschrift „B. “ und bot ein Probeabonnement für zwölf Wochen zum „Kennenlern-Preis“ von 36 DM an. Für den Fall, daß der Kunde keine entgegenstehende Mitteilung machte, schloß sich daran ein reguläres Abonnement über ein Jahr zu einem Preis von 68 DM für jeweils vier Monate an, das nach Ablauf der Jahresfrist jederzeit kündbar war. Zudem sah die Beklagte auf der Homepage für die Kunden die Möglichkeit vor, die Zeitschrift mit einer formularisierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, sandte ihm die Beklagte ein Bestätigungsschreiben zu, in dem sie den Beginn der Lieferung der Zeitschrift ankündigte und ihn über die Laufzeit des Abonnements informierte.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Ansicht vertreten, ein solcher Vertrag über ein Zeitschriftenabonnement sei wegen der fehlenden Einhaltung der nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform nichtig. Durch das Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluß eines wirksamen Vertrages vor. Sie nutze die Rechtsunkenntnis der Verbraucher aus und verstoße gegen § 1 UWG.

Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift „B. “ (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von zwölf Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung erfolgt.

Die Beklagte ist der Ansicht des Klägers zur Unwirksamkeit von Zeitschriftenabonnementverträgen, die über das Internet abgeschlossen worden sind, entgegengetreten. Si[…]


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