Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AL 35/04
Urteil vom 20.08.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 14 AL 1552/03, Urteil vom 10.12.2003
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Gewährung von Arbeitslosengeld entfällt und anstelle der Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2003 der diesen ersetzende Bescheid vom 21. März 2005 aufgehoben wird. Unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2004 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 30. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 24. Juni 2003 wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bei bestehender Risikoschwangerschaft, sowie um die ab 30. Juli 2003 abgelehnte Anschluss-Arbeitslosenhilfe.
Die 1975 geborene Klägerin meldete sich bei der Beklagten nach einer längeren Unterbrechung („ohne Nachweis“) am 25. April 2003 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 9. Mai 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 25. April 2003 Arbeitslosengeld mit einer (Rest)Anspruchsdauer von 96 Kalendertagen und einem täglichen Zahlbetrag in Höhe von 8,87 EUR. Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 erhöhte die Beklagte den täglichen Zahlbetrag auf 11,87 EUR. Die Klägerin übersandte der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung ihres Frauenarztes C. vom 13. Mai 2003, in dem dieser für die Klägerin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Zeit vom 13. Mai bis zum 24. November 2003 aussprach. Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 24. Juni 2003 unter Hinweis auf §§ 142 SGB 3, 48 SGB 10 in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB 3 mit der Begründung auf, die Klägerin habe nunmehr einen Anspruch auf Krankengeld bzw. Versorgungskranken- oder Verletztengeld. Hiergegen[…]