Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 4 Sa 791/01
Urteil vom 15.11.2001
Tenor
In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.06.2001 – 4 Ca 187/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatzanspruch geltend.
Er war vom 01.04.1975 bis 25.06.1976 und vom 28.06.1977 bis 30.06.1998 bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Beklagte zu 2) war seit 1983 oder 1984 als Betriebsleiter tätig. Die Beklagte betreibt in M einen Betrieb, in dem Kupplungs-, Brems- und Industriebeläge hergestellt werden. Während seiner Tätigkeit war der Kläger in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen eingesetzt. Er war vom 02.01.1995 bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Ausspruch einer Kündigung durch die Beklagte, gegen die der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte, auf Grund eines zwischen dem Kläger und der Beklagten am 05.11.1997 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich. Dieser Vergleich enthält eine Erledigungsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung sowie die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten erledigt seien.
Mit der am 31.01.2001 vor dem Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage begehrt er nunmehr die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden mit der Behauptung, die Beklagten hätten eine Berufskrankheit vorsätzlich herbeigeführt.
Eine Berufs[…]