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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht: Sturz auf vereister Treppe – Beweislast

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 23 U 195/00
Verkündet am 22.08.2001
Vorinstanz: LG Hanau – 4 O 1586/96

In dem Rechtsstreit hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 29. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 69.651,48 DM.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten -teilweise hilfsweise aus abgetretenem Recht- auf Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht auf dessen Grundstück in Anspruch.
Der Kläger kam am 05.01.1996 gegen 20 Uhr auf dem Anwesen des Beklagten in der S.straße 15 in B. O. zu Fall, als er dort zu Fuß von seinem gegenüber jenem Grundstück liegenden Hotel aus seine über 80 Jahre alte, damals bettlägerige Mutter besuchen wollte. Die Mutter hatte eine im Untergeschoss des Hauses des Beklagten gelegene und durch einen separaten Seiteneingang zugängliche Mietwohnung inne. Zu dem Seiteneingang führt ein neben dem Haus des Beklagten befindlicher, ca. 2 Meter breiter, asphaltierter, abschüssiger Weg, der durch eine in der Nähe des Grundstückseingangs stehende Straßenlampe beleuchtet war. Die im Bereich des Seiteneingangs angebrachte Außenleuchte konnte von der Straße her nicht eingeschaltet werden. Wegen der in den vorangegangenen Tagen herrschenden Frostperiode hatte der Beklagte den Weg vor dem Unfalltag mit abstumpfenden Mitteln bestreut, wobei der Zeitpunkt der Streuung und ihr Ausmaß im Einzelnen streitig sind.
Durch den Sturz zog sich der Kläger einen Bruch des ersten Lendenwirbels mit Deckplatteneinbruch und Vorderkantenabsprengung zu. Er wurde bis zum 13.01.1996 stationär behandelt und war bis zum 24.06.1996 krankgeschrieben. Für die Zeit danach wurde ihm eine Erwerbsminderung von 20% beschein[…]


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