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Unberechtigte Strafanzeige – Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Anzeigenerstatter

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AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 764/15, Urteil vom 07.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 656,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger machte gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche geltend.

Hintergrund war eine Strafanzeige des Beklagten bei der zuständigen Polizeidienststelle gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Diebstahls von Dieselkraftstoff aus Fahrzeugen des Arbeitgebers des Klägers.

Vorausgegangen war eine Pressenotiz der Polizei, wonach in der Zeit vom Freitag 21.11.14, 16.00 Uhr bis Montag 24.11.14, 07.00 Uhr aus einem abgestellten Bagger der Fa. S. Dieselkraftstoff entwendet wurde.

Nach der Äußerung des Klägers im Ermittlungsverfahren durch den Klägervertreter wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt mit Verfügung vom 21.04.2015 eingestellt. Die Begründung hierzu lautete: „ Dem Beschuldigten lag ein Diebstahl einer nicht näher bestimmbaren Menge Diesel aus einem Lkw der Fa. S. zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 01.08.2014 und dem 11.02.2015 zur Last. Das Verfahren war einzustellen. Der Tatnachweis lässt sich nicht mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen Sicherheit führen. Der Beschuldigte bestreitet die Tat. Dies kann so auch nicht widerlegt werden. Der Beschuldigte selbst war von Dezember 2014 bis Anfang Februar 2015 im Krankenstand, so dass er in diesem Zeitraum keinen Zugriff auf den Lkw der Fa. S. hatte. Vorliegend fehlt es zudem an näher konkretisierbaren Taten und an einer hinreichend bestimmbaren Menge Diesel. Die lediglich pauschalen Angaben des Zeugen Z. können einen Tatverdacht gegeben den Beschuldigten nicht zweifelsfrei begründen. Unter diesen Umständen ist für die Erhebung der öffentlichen Klage kein Raum.“

Der Kläger mach gegen den Beklagten Schadenersatz gemäß § 164 StGB in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 249 BGB geltend. Insoweit ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte Schadenersatz wegen der Verletzung des Schutzgesetzes schulde in Höhe der Kosten der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger beantragt zuletzt: Der Beklagt[…]


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