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Ersatzflugbuchung durch einen von der Fluggesellschaft grundlos zurückgewiesenen Reisenden

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AG Uelzen – Az.: 16 C 9031/18 – Urteil vom 01.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin buchte für sich und die Zeugin … am 06.12.2016 bei der Beklagten über deren Homepage eine Kreuzfahrt mit der AIDA Diva als Pauschalreise, die am 08.10.2017 von New York nach Montreal führen sollte. Zu der Buchung gehörten neben der Kreuzfahrt die Hin- und Rückflüge sowie zwei Hotelübernachtungen in New York für den 6.10.18 und 7.10.18. Der Reisepreis betrug 4.558,00 EUR.

Der Hinflug sollte am 06.10.2017 mit der Fluggesellschaft …, der Nebenintervenientin, um 07.25 Uhr von München nach New York mit Zwischenstopp in Madrid und einer geplanten Ankunftszeit von 14:25 Uhr Ortszeit erfolgen; der Rückflug von Montreal nach München am 19.10.2017.

Die Klägerin übernachtete aufgrund der frühen Abflugzeit mit der Zeugin … in der Nacht vom 05. auf den 06.10.2017 in einem Münchener Flughafenhotel, wofür Übernachtungskosten in Höhe von 137,00 EUR anfielen.

Am Morgen des 06.10.2017 führte die Nebenintervenientin die Beförderung der Klägerin und der Zeugin … die Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug um 07:25 Uhr mit der Begründung nicht durch, dass ihre Tickets „not valid“, also nicht gültig gewesen seien.

Die Klägerin versuchte die Beklagte telefonisch zu erreichen, was jedoch zunächst misslang, da der Geschäftsbetrieb der Beklagten erst um 09:00 Uhr begann. Aus diesem Grund übersandte die Klägerin der Beklagten eine E-Mail mit der Bitte um Rückruf.

Die Klägerin erkundigte sich sodann bei der Lufthansa nach einem Ersatzflug für denselben Tag. Diese bot ihr einen Direktflug um 12:15 Uhr an. Bei den Preisverhandlungen teilte die Lufthansa der Klägerin mit, dass es insgesamt kostengünstiger sei, Hin- und Rückflüge zu buchen statt isolierter Hinflüge. Aus diesem Grund buchten die Klägerin und die Zeugin… nicht nur den angebotenen Hinflug um 12:15 Uhr (Flug LH 0410), sondern auch einen Rückflug mit der Lufthansa am 19.10.2017 a[…]


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