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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Arbeitnehmerkündigung – Beweislast Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 25/16 – Urteil vom 01.06.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.-2015 – 12 Ca 4145/14 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am … 1974 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist bei der Beklagten seit dem Mai 2003 beschäftigt, zuletzt als Paketsortierer im Umfang von 12 Wochenstunden. Die Beklagte betreibt einen Express- und Paketzustelldienst mit etwa 2.400 Arbeitnehmern.

Der Kläger hat seit dem Jahre 2007 bis zum 30.04.2014 wie folgt krankheitsbedingt gefehlt:

Jahr Kalendertage Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung

2007 238 30
2008 67 67
2009 38 38
2010 35 35
2011 30 29
2012 32 32
2013 100 97
2014 199 57

Die Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung stiegen bis zum 20.5.2014 auf 65 und bis zum 24.05.2014 auf 70 Arbeitstage an.

Hinsichtlich der Art und Dauer der einzelnen Erkrankungen für den Zeitraum ab dem 15.02.2010 wird auf die zu den Akten eingereichte Auskunft der D A -K (D ) (Bl. 29 ff. d. A.) verwiesen. Hiernach wurden u.a. depressive Störungen diagnostiziert, die wiederholt auftraten. Wegen der Höhe der angefallenen Entgeltfortzahlungskosten wird auf die Aufstellung Bl. 147 d. A. verwiesen.

Im Oktober 2008 wurde der Kläger einvernehmlich in die Abteilung „Tilt Tray“ versetzt. Die dort anfallende Kleinpaketsortierung beinhaltet eine geringere körperliche Anstrengung.

Die Beklagte hat den Kläger in den Jahren 2008 und ab dem Jahre 2010 jährlich zu einem Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen.

Der Kläger befand sich seit dem Juli 2013 in medizinischer Behandlung bei D . Z , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie.

Am 24.01.2014 kamen die Parteien im Rahmen eines Fehlzeitengesprächs überein, im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Klägers die Arbeitszeit von 15 auf 12 Stunden die Woche zu reduzieren. Ferner sollte der Kläger nur noch in einer Viertagewoche arbeiten.

Nach schriftlicher Anhörung des Betriebsrates unter dem 13.05.2014 (Bl. 176 ff. d. A.) kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2014 das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2014.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.04.2015 (Bl. 59 ff. d. A.) der Kündigung[…]


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