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Stromversorgungsunterbrechung – Berechtigung des Stromversorgers

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Landgericht Duisburg
Az: 7 S 123/09
Urteil vom 30.04.2010

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.07.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (11 C 425/09) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien sind durch einen Stromlieferungsvertrag verbunden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau einer Messeinrichtung in dessen Haus. Diese Abnahmestelle verfügt über insgesamt 3 Stromzähler, die jeweils über unterschiedliche Vertragskonten abgerechnet werden. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Zähler Nr. 692000-10759, welcher der Kunden-Nr. X zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich um einen sog. Zweitarifzähler mit getrennter Erfassung der Verbräuche in Haupt- und Nebenzeit.
Die Parteien streiten seit Jahren über die Richtigkeit der klägerischen Abrechnungen. Die Jahresrechnungen für die Rechnungsperioden 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 wurden vom Beklagten jeweils beanstandet. Die Jahresrechnung vom 05.07.2007 weist ein Guthaben in Höhe von 411,96 €, die Jahresrechnung vom 05.07.2008 eine Forderung in Höhe von 1.346,78 € und die Jahresrechnung vom 05.07.2009 eine Forderung in Höhe von 1.851,59 € aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 34, 51, 94 d. A. (einschließlich der handschriftlich hinzu gefügten Korrekturen des Beklagten) Bezug genommen. Seit August 2007 entrichtete der Beklagte anstelle der von der Klägerin festgesetzten monatlichen Abschläge in Höhe von (zunächst) 147,00 € bzw. (seit Juli 2008) 229,00 € lediglich Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 116,00 €. Mit Schreiben vom 15.09.2008 (Bl. 96 d. A.) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die über 40 Jahre alten Zähler zu überprüfen und gegen neue auszutauschen.
Nachdem ein inkassobevollmächtigter Außendienstmitarbeiter der Klägerin den Beklagten dreimal nicht angetroffen hatte (vgl. Bl. 6 d. A.), mahnte die Klägerin […]


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