VG Würzburg
Az: W 1 K 13.30164
Urteil vom 25.02.2014
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2013 wird in Ziffern 2 bis 4 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am … 1984 in Said Abad in der Provinz Helmand, Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Hazara. Er gibt an, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 sein Herkunftsland verlassen und auf dem Landweg über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Von dort sei er per Direktflug in das Bundesgebiet eingereist. Am 8. Dezember 2010 beantragte der Kläger im Bundesgebiet Asyl.
Am 21. Januar 2011 wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich angehört. Auf das Protokoll der Anhörung, das sich in der Bundesamtsakte befindet, wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an, sofern er nicht innerhalb einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig ausreise (Ziffer 4.). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Am 19. Juni 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
1. Den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2013, zugestellt am 6. Juni 2013, aufzuheben.
2. Die Beklagte wird verpflich[…]