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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privatgutachten – Berücksichtigung im Gerichtsverfahren

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BGH
Az.: V ZR 204/12
Beschluss vom 21.03.2013

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2012 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 151.090,25 €.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 28. Juli 2008 verkaufte der Beklagte an die Kläger ein Grundstück, das er 1988 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte. Vereinbart wurde ein Gewährleistungsausschluss, wobei die Haftung des Verkäufers wegen Vorsatz und Arglist unberührt bleiben sollte.
Die Kläger, die den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt haben, verlangen die Rückabwicklung des Vertrages und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.551,96 € wegen von dem Beklagten arglistig verschwiegener Mängel.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Während die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist, hat die Berufung der Kläger teilweise Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 134.668,49 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks sowie von Schadensersatz in Höhe von 13.421,76 € verurteilt. Ferner hat es auf den im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrag hin ausgesprochen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten, die ihnen aus Anlass der Rückübereignung entstehen werden, zu erstatten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte das Vorhandensein von Feuchtigkeit und Feuchtigkeitsschäden im Keller arglistig verschwiegen hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Daran änderten auch die Angriffe des Beklagten auf der Grundlage der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Stellungnahmen eines Privatgutachters nichts. Auch ohne die darin angegriffene[…]


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