AG Berlin-Mitte – Az.: 13 C 70/18 – Urteil vom 07.03.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu gesamten Hand 2011,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2016 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren als Mieter von der Beklagten als Vermieterin einer Vierzimmerwohnung in der … Schadenersatz für die Kosten eines von den Klägern insbesondere zur Frage des Schimmelbefalls im Schlafzimmer eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … in Höhe von 2011,30 € sowie eine weitere Minderung in Höhe von 554,30 € wegen der vorgeblichen, schimmelbedingten, entfallenen Nutzbarkeit des Schlafzimmers ihrer Wohnung für einen gewissen Zeitraum.
Insbesondere der Kläger zu 1. hatte im Jahr 2015 den Eindruck, dass ein Mangel im Schlafzimmer der Wohnung bestehe, und er deswegen insgesamt gereizte Augen und Schleimhäute habe. Er wandte sich deswegen an die Beklagte als Vermieterin.
Sie beauftragte zunächst einen Handwerker, den von den Klägern angezeigten Mangel zu untersuchen. Dieser kam dann sehr kurzfristig und rief den Kläger zu 1. auf dessen Mobiltelefon an, um sogleich die Besichtigung durchführen zu können.
Der Kläger zu 1. kam dann von der Arbeit nach Hause, um dem Handwerker die Besichtigung zu ermöglichen. Allerdings sagte er dem Handwerker, dass er für das beabsichtigte Abnehmen der Fußleisten einen gesonderten Termin machen müsse, weil das bei diesem ersten, kurzfristigen Termin zu lange dauern und auch zu viel Dreck verursachen würde. Der Handwerker meldete sich dann nicht wieder.
Die Kläger beauftragten in der Folge dann die Diplomingenieurin … mithilfe eines Schimmelpilz-Spürhundes insbesondere das Schlafzimmer und auch das Badezimmer zu untersuchen. Die diesbezügliche Begehung der Wohnung am 18. August 2015 (Anlage K3 und K4) ergab dann ausweislich des entsprechenden Schreibens vom 18. August 2015 unter anderem einen Verdacht auf Schimmelbefall an einer Ecke des Schlafzimmers an der Außenwand.
An dieser Stelle der Außenwand verläuft außen in horizontaler Richtung ein größeres Lüftungsrohr des sich im Erdgeschoss des Hauses, also direkt unter der Wohnung der Kläger, befindlichen Restaurants. Wegen des äu[…]