BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 178/08
Urteil vom 24.03.2010
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von insgesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbestimmung, die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 41 des „Sondervertrages V (V. Erdgas)“ und in Anlage 47 des Vertrages „f. erdgas“ verwendet.
Anlage 41 („Bedingungen der R. [= Beklagte] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis“) zum „Sondervertrag V (V. Erdgas)“ lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):
„2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. …
Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel:
AP = 2,43 + (0,092 * (HEL – 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh
Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten.
Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet.
Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L – 11,61)) in €/Monat.
In den vorstehenden Formeln bedeuten:
AP = jeweiliger Arbeitspreis
GP = jeweiliger Grundpreis
HEL = Preis für extra leicht[…]