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Rechtsanwälte Kotz GbR

Postagenturvertrag – Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter

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Landgericht Dortmund
Az.: 16 O 92/05
Urteil vom 14.12.2006

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte ist ein weltweit führendes Logistikunternehmen, das mit einer Vielzahl von Dienstleistungen auf dem internationalen Markt vertreten ist. Hierzu unterhält sie in Deutschland eine Vielzahl von eigenen Postfilialen und daneben so genannte Postagenturen. Bei letzteren handelt es sich um rechtlich selbständige Geschäftsbetriebe, welche Dienstleistungen im Auftrag der Post erbringen.
Der Kläger war vom 12.04.1999 bis zum 31.08.2004 Betreiber einer solchen Postagentur in F . Nach Kündigung des am 12.04.1999 geschlossenen Postagenturvertrages für private Agenturpartner im Nebenberuf durch die Beklagte macht der Kläger einen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB geltend.
Die Beklagte, deren Vertriebssystem zunächst allein aus posteigenen Filialen bestand, entwickelte in Abweichung zu dieser Vertriebsstruktur das Konzept der Postagenturen. Dieses sah vor, dass die Beklagte in zumeist bereits bestehenden Einzelhandelsbetrieben einen Postschalter installierte (Postagentur) und sich der neue Postagenturnehmer zum selbständigen Betrieb dieses Postschalters verpflichtete.
In der Präambel des zwischen den Parteien geschlossenen Postagenturvertrages heißt es hierzu:
„Beide Seiten sind sich darüber einig, dass die Vertriebskooperation der Deutschen Post AG mit privaten Agenturpartnern der ununterbrochenen Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit postalischen Grundleistungen und einer Verbesserung bzw. Sicherung der Kundenakzeptanz und der Auslastung der Kapazitäten des Geschäftsbetriebes des Agenturpartners dient.“
Diese Entwicklung betraf auch die Postfiliale der Beklagten in der Gemeinde F , welche im Jahre 1999 geschlossen und durch eine Postagentur, die des jetzigen Klägers, ersetzt wurde.
Der Kläger betrieb zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde F einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb, indem er vornehmlich Tabakwaren, Zeitschriften und di[…]


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