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Filesharing – Wertersatz für ein Musikalbum

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AG Saarbrücken, Az.: 121 C 309/17 (09), Urteil vom 13.09.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Wertersatz in Höhe von 100,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite zu 95 %, die Beklagte zu 5%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Symbolfoto: Imilian/Bigstock

1. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Wertersatz aus Filesharing.

Über den Internetanschluss der Beklagten wurde am 03.06.2010 um 8.45 Uhr und 00 Sekunden mittels einer auf dem „eDonkey2000“-Protokoll basierenden Filesharing-Software das Musikalbum „Rise and Fall“ der Künstlergruppe Stanfour mit den darauf enthaltenen Musikaufnahmen

1. Wishing You Well

2. Sail On

3. Life Without You

4. Say You Care

5. Tired Again

6. Face To Face

7. Take Me Or Leave Me

8. Bittersweet

9. Star

10. I’ll Wait For You

11. Everything Has Changed

in Form von Audiodateien ohne entsprechende Zustimmung der Klägerin anderen Teilnehmern des entsprechenden Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht. Die Beklagte räumt ein, dass sie das entsprechende System genutzt hat, um die entsprechende Musik anzuhören.

Mit Abmahnschreiben vom 06.08.2010 wurde die Beklagte deswegen durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Auftrag sowie Namen aufgefordert, die rechtsverletzenden Handlungen zu unterlassen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, mit Zahlung einer Vergleichssumme über 1.200,– € sämtliche Ersatzansprüche, die aus den zugrunde liegenden Rechtsverletzungen resultieren, abzugelten und damit die Angelegenheit vollends zu beenden.

Hierauf meldete sich für die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.08.2010 der Rechtsanwalt Günter Jakobs […]


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