Landgericht Duisburg
Az.: 7 S 63/05
Urteil: 22.07.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Oberhausen, 38 C 3249/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts
vom 02. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e: 1
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein durch den Beklagten
ausgesprochenes bundesweites Stadionverbot unwirksam ist. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 02. März 2005 hat das Amtsgericht die Klage
abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte bereits nicht
passiv legitimiert sei, weil er lediglich als Vertreter der übrigen Bundesligavereine
aufgetreten sei. Im Übrigen sei das ausgesprochene Stadionverbot auch in der
Sache gerechtfertigt und daher insbesondere auch unter generalpräventiven
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten
Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist
darauf, dass das Urteil überraschend sei, sofern das Amtsgericht die
Rechtsmäßigkeit des Stadionverbotes bejaht habe. Denn in beiden Verhandlungen
habe der Amtsrichter erklärt, dass das bundesweite Stadionverbot in der Sache
jedenfalls durch die vom DFB erstellten Richtlinien nicht zu rechtfertigen sei, weil
diese Regelung im Vergleich zu anderen Staaten, insbesondere den USA völlig
unzulänglich sei.
Das Amtsgericht habe auch zu Unrecht die Passivlegitimation des Beklagten
verneint. Denn dieser habe keinesfalls erkennbar für die anderen Vereine auftreten
wollen, weil die Auslegung des Stadionverbotes gerade nicht erkennen lasse, dass