BGH
Az.: III ZR 303/08
Urteil vom 02.07.2009
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. November 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die teilweise Rückzahlung eines von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Honorars für Partnervermittlungsdienste.
Aufgrund von Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um sich Partnervorschläge machen zu lassen. Die Parteien unterzeichneten am 16. August 2007 eine von der Beklagten vorformulierte und mit handschriftlichen Ergänzungen versehene Vereinbarung, die im hier maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut hatte:
„Ich beauftrage hiermit die Firma, mir 5 qualifizierte Partnervorschläge zu erarbeiten. … Hierfür zahle ich der Firma eine Vergütung in der Höhe von … gesamt 5.000 Euro.
Nach Eingang der Vergütung erfolgt durch die Firma sofort die Vermittlung mit den erarbeiteten Vorschlagspartnern. Gleichzeitig werde ich den Vorschlagspartnern in entsprechender Weise vorgestellt. Weitere PV [ Partnervorschläge ] bei Bedarf kostenfrei …“
Die Anzahl der Partnervorschläge, die zu zahlende Gesamtsumme und der Passus mit den weiteren kostenfreien Partnervorschlägen waren handschriftlich ergänzt worden. Nach umgehender Bezahlung der gesamten Honorarsumme wurden der Klägerin fünf Partnervorschläge übergeben. Kurze Zeit später kündigte sie mit Schreiben vom 27. August 2007 den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Sie forderte im weiteren Verlauf die Rückzahlung eines Teilbetrages von 4.000 Euro und machte geltend, vier der fünf Vorschläge seien nicht tauglich gewesen, da die betreffenden Personen wegen ihres Alters oder Wohnortes nicht als Partner in Betracht gekommen seien.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren Erfolg gehabt.
Mit der vo[…]