Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 221/08
Urteil vom 21.01.2009
Hinweise des Senats: Teilweise Parallelverfahren 21. Januar 2009 – 10 AZR 219/08 – (führend) und – 10 AZR 221/08 – (vorliegend)
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2007 – 26 Sa 1132/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Weihnachtsgeld für das Jahr 2006.
Die Beklagte handelt mit Fahrzeugen. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1. September 1999 aufgrund eines schriftlichen Formulararbeitsvertrags vom 12. August 1999 gegen ein monatliches Bruttogehalt iHv. zuletzt 1.790,00 Euro als Service-Assistentin beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrags heißt es:
„§ 3
Vergütung und Urlaub
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von DM 3.000,00 brutto. Nach Ablauf der Probezeit erhöht sich das monatliche Gehalt auf DM 3.500,00 brutto. Die Vergütung wird dem Arbeitnehmer jeweils bis zum 5. des Folgemonats ausbezahlt.
Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, daß auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
…“
Die Beklagte zahlte der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2005 ein halbes Bruttomonatsgehalt als Urlaubsgeld und mit dem Gehalt für November jeweils ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld. Im Kalenderjahr 2006 erhielten die Arbeitnehmer der Beklagten nur Urlaubsgeld. In einem der Gehaltsabrechnung für November 2006 beigefügten Schreiben bat die Beklagte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um Verständnis dafür, dass sie aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage im Jahr 2006 kein Weihnachtsgeld auszahlen könne.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet gewesen, ihr mit der Vergütung für November 2006 ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld zu zahlen. Die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 895,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin[…]