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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mängelrüge – AGB-Klausel mit 14Tagesfrist unwirksam

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AG Erfurt
Az: 5 C 3126/05
Teilurteil vom 21.03.2007

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.225,00 € Zug um Zug gegen Übergabe der Couchgarnitur, bestehend aus einem Sofa dreisitzig, einem Sofa zweisitzig, einem Sessel und einem Hocker gemäß Vertrag vom 15.11.2003, Vertragsnummer ……., bezeichnet als Ledergarnitur ……, zu bezahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückabwicklung und Schadenersatz bezüglich eines Kaufvertrages über die im Tenor näher bezeichnete Couchgarnitur.
Mit Vertrag vom 15.11.2003 erwarb die Klägerin die Couchgarnitur zu einem Preis von brutto 2.225,00 €. Dieser vertraglichen Abrede lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die in Ziffer VII.2. folgende Klausel enthalten:
„Offensichtliche Mängel werden nur anerkannt, wenn sie spätestens 14 Tage nach Lieferung dem Verkäufer gegenüber schriftlich angezeigt werden.“
Die Lieferung der Ledergarnitur erfolgt am 16.02.2004, wobei die Klägerin den Kaufpreis in bar entrichtete. Einige Zeit nach Ingebrauchnahme stellte die Klägerin fest, dass die Füße der Couchgarnitur schief montiert worden waren. Dies rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten, woraufhin für den 01.04.2004 ein Ortstermin vereinbart wurde. In der Folge kam es zu weiteren Terminen seitens der Beklagten bzw. des Kundendienstes zwecks Behebung der klägerseits gerügten Probleme. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ein letzter vom Zeugen … wahrgenommener Termin am 04.09.2004 führte nicht zur Abhilfe des Problems. Mit Schreiben vom 16.09. und 20.10.2004 forderte die Klägerin – nunmehr anwaltlich vertreten – die Beklagte auf, bis spätestens 15. bzw. sodann 29.10.2004 eine mangelfreie Garnitur zu liefern sowie Schadenersatz für den ihrer Auffassung nach beschädigten Fußboden zu leisten; nach Ablauf der Frist werde die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktreten. Am 26.10.2004 erstellte das Schadensbüro … GmbH ein Gutachten über das beschädigte Korkfertigparkett, auf dessen Inhalt Bezug geno[…]


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