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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Vergütung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 6346/16

Urteil vom 15.07.2016

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.726,00 Euro (brutto) (eintausend- siebenhundertsechsundzwanzig) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 336,00 Euro (brutto) seit dem 1. Februar 2016, weiteren 336,00 Euro (brutto) (dreihundertsechsunddreißig) seit dem 1. März 2016, weiteren 370,00 Euro (brutto) (dreihundertsiebzig) seit dem 1. April 2016, weiteren 332,00 Euro (brutto) (dreihundertzweiunddreißig) seit dem 1. Mai 2016 und weiteren 352,00 Euro (brutto) (dreihundertzweiundfünfzig) seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Wert der Streitgegenstände wird auf 1.726,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um Fragen der Gleichbehandlung beim Stundelohn (hier: Zeitarbeit). – Vorgefallen ist folgendes:

Symbolfoto: khz/Bigstock

I. Der (heute1) 52-jährige Kläger ist gelernter Gas- und Wärmenetzmonteur2, der darüber hinaus (wohl3) über ein Zertifikat als sogenannter „Haustechniker/Energiemanagement“ (Kopie4: Urteilsanlage I.) verfügt. Er trat mit dem 1. Oktober 2011 als „Haustechniker für Innen- und Außeneinsätze“ in die Dienste der Beklagten (Kopie Arbeitsvertrag5: Urteilsanlage II.), die mit einer nicht festgestellten Zahl von Beschäftigten ein Leiharbeitsunternehmen betreibt. Diese versorgt gegenwärtig drei Kunden mit „Haushandwerkern“: Neben dem „Objekt B. K. (Vertriebsniederlassungen Berlin/Sachsen“ am Berliner K., in denen sie den Kläger einsetzt6, betrifft dies eine „50hertz Transmission GmbH“7 und das Handelsunternehmen „J. D. E.“8. Für seine Arbeit zahlt die Beklagte dem Kläger 11,– Euro (brutto) pro Stunde.

II. Mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 16. März 2016 (Kopie9: Urteilsanlage III.) wandte dieser sich so an die Beklagte (Textauszug):

„ … Unser Mandant ist bei Ihnen seit dem 01.10.2011 als Haustechniker beschäftigt.

Seit dem 01.04.2012 erhält er unverändert einen Stundenlohn von 11,00 €. Mit unserem Mandanten hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit, der Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer erhalten hingegen einen Stundenlohn von 13,00 €. W[…]


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