Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: 22 U 55/98
Urteil vom 11.09.1998
Vorinstanz: LG Krefeld, Az.: 11 O 20/96
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Obertandesgerichts Dusseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 1998 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 28. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
I.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung einer restlichen Vergütung von 3.680,38 DM für die gelieferten Muster verurteilt.
1. Werkzeug für Medaillon Wandhänger – 1.780,00 DM netto –
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K… festgestellt, dass der Posten „Werkzeug für Medaillon Wandhänger“ in der Rechnung der P… GmbH vom 30.6.1995 (Bl. 33 GA) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die separate Herstellung des „Medaillons Wandanhänger“ betrifft und diese Kosten deshalb – ebenso wie die für die Muster der Tiefziehteile – von der Beklagten zu erstatten sind. Diese Feststellung greift die Beklagte mit der Berufung nicht an.
2. Anteilige Kosten für das erste Muster – 1.420,33 DM netto –
Der Anspruch der Klägerin ist begründet.
Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten insgesamt drei Muster geliefert. Für diese hat sie insgesamt 4.261,00 DM aufgewandt.
Zwar mag es zutreffen, dass die später in Konkurs gefallene Fa. R… aus L… der Klägerin für das von ihr gefertigte erste Muster keine Rechnung erteilt hat (vgl. die Aussage des Zeugen S…, Bl. 96, 104 GA). Die P… GmbH in W… die nach der Darstellung der Klägerin in der Berufungserwiderung als Auffanggesellschaft der in Konkurs geratenen Firma R… (vgl. Bl. 288 GA) die beiden weiteren Muster im Auftrage der Klägerin gefertigt hat, hat der Kläger ausweislich der Rechnung vom 30.6.1995 (Bl. 33 GA) die Herstellung und Lieferung aller […]