Gesamtschuldnerausgleich
Landgericht Coburg
Az.: 11 O 152/00
Urteil vom 15.08.2000
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2000 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Kläger haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger 2/3 zu tragen.
1/3 hat die Beklagte selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Gesamtschuldnerausgleichs auf Zahlung in Anspruch.
Die Kläger hatten mit notariellem Vertrag vom XX ihr Wohnanwesen YY auf ihren Sohn übertragen.
Dieser hatte zur Renovierung des mit seiner Ehefrau bewohnten Hauses am XX.XX.XX einen Darlehensvertrag über XX DM bei der Raiffeisenbank BB abgeschlossen, für den beide Eheleute gesamtschuldnerisch hafteten. Zur Absicherung wurde eine Grundschuld am oben genannten Anwesen des Herrn CC bestellt. Mit dem Darlehen wurde das Hausanwesen renoviert.
Bei einem Flugzeugabsturz kamen die Eheleute im Jahr 1999 ums Leben. Da die Ehe kinderlos war wurde Herr A von den Klägern und von der Beklagten und deren Ehemann beerbt.
Die Kläger behaupten, sie hätten das Darlehen gegenüber der Raiffeisenbank betilgt, um Vollstreckung in das (unstreitig) in ihr Eigentum zurückgefallene Grundstück zu verhindern.
Nachdem die Parteien in die gesamtschuldnerische Haftung ihrer Kinder eingetreten seien, sei die Beklagte verpflichtet, die Hälfte der Darlehensverbindlichkeit i.H.v. XX DM an sie, die Kläger, zu zahlen. Eine Wertsteigerung des Hauses sei durch die Arbeiten nicht eingetreten und könne nicht abgezogen werden.
Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, an sie DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die[…]