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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewinneinbussen wegen Bauarbeiten – Schadensersatz

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AG Bad Segeberg
Az: 17 C 39/11
Urteil vom 20.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 4.680,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz wegen Gewinneinbußen infolge der Durchführung von Bauarbeiten durch die Beklagte.
Die Klägerin betreibt in von ihr in der …. in … angemieteten Räumen eine Parfümerie mit einem Kosmetikstudio. Sie führt u.a. sog. Wellnessbehandlungen durch. Im rückwärtigen, zu einem benachbarten Parkplatzgelände belegenen bereich befinden sich zwei Räume mit jeweils einer Liege, in denen die Behandlungen stattfinden.
Die Beklagte betreibt in der … in …. ihre Hauptstelle …. Im Bereich zwischen den beiden Gebäuden unterhält die Beklagte einen Parkplatz. Wegen der Einzelheiten über die Örtlichkeit wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Skizze Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.).
In der Zeit vom 19. bis 24.04., vom 04. bis 06.05. sowie vom 17. bis 19.05.2010 führte die Beklagte ohne Vorankündigung gegenüber der Klägerin auf dem Parkplatzgelände Baurarbeiten durch, insbesondere ließ sie den Bodenbelag erneuern.
Mit Schreiben vom 29.06.2011 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Durchführung weiterer Arbeiten für den 08.07.2011 an. Tatsächlich kam es am 08.07.2011 jedoch nicht zu Baulärm. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 71 d.A.).
Die Klägerin macht mit ihrer Klage entgangenen Gewinn infolge der von der Beklagten durchgeführten Bauarbeiten geltend. Ferner begehrt sie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 4.320,00 €, also 354,90 €, zuzüglich Post-[…]


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