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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – abgesonderte Befriedigung gemäß VVG § 157

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BGH, Az: IV ZR 264/89, Urteil vom 09.01.1991
Gemäß § 154 Abs 1 S 1 VVG hat der Haftpflichtversicherer, wenn verlangt wird, die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Die drei Kläger, Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, beanspruchen von der Beklagten, dem Produkthaftpflichtversicherer der 1986 in Konkurs gefallenen H. GmbH (künftig Gemeinschuldnerin) abgesonderte Befriedigung gemäß § 157 VVG aus einer ihrer Ansicht nach bestehenden Entschädigungsforderung der Gemeinschuldnerin.

Sie schlossen mit der Gemeinschuldnerin am 3. April 1985 einen Vertrag, demzufolge ihnen für bestimmte Gebiete im In- und Ausland das alleinige Vertriebsrecht für eine von der Gemeinschuldnerin hergestellte Flüssiggasanlage für Verbrennungsmotoren übertragen wurde, die in beliebige Personenkraftwagen eingebaut werden sollten. Die Kläger kauften und verkauften diese Anlagen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Die Gemeinschuldnerin schloß mit der Beklagten ab 1. Mai 1985 einen Industrie-Haftpflichtversicherungsvertrag auf der Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ab, der das Produkthaftpflichtversicherungsrisiko einschließt. Besonderheiten dieses Versicherungsschutzes sind in Teil C der dreißigseitigen, maschinenschriftlichen Police geregelt. In ihren Teilen C.2, C.4 bis C.4.6, C.5.1 bis C.5.8, C.6.1 und C.7 entsprechen diese Versicherungsbedingungen wortgetreu den in VerBAV 1987, 3ff. veröffentlichten Besonderen Bedingungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Musterbedingungen).

Die Kläger begannen im Mai 1985 mit dem Vertrieb der Anlagen. Es kam zu Kundenreklamationen wegen Funktionsstörungen an Dosiergerät und Verdampfer, die zu Schäden an den Anlagen und an den Fahrzeugen gefü[…]


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