LAG Hamm – Az.: 8 Sa 1237/11 – Urteil vom 12.01.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.2011 – 5 (3) Ca 246/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1964 geborene, verheiratete und gegenüber vier Kindern unterhaltspflichtige Kläger, welcher seit dem Jahre 1981 im Bergbauunternehmen der Beklagten zuletzt als Hauer in der Aus- und Vorrichtung gegen ein monatliches Durchschnittsentgelt von 2.350,– € (Lohngruppe 11) beschäftigt war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.04.2005 (Bl. 50 d.A.). Ferner verlangt der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Hauer und macht Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend.
Die angegriffene Kündigung hat die Beklagte – nach vorangehender Anhörung des Betriebsrats gem. Schreiben vom 11.04.2005 (Bl. 112 ff. der Akte) – mit der Begründung ausgesprochen, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen einer verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule nach einem Bandscheibenvorfall zur Fortführung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten nicht mehr in der Lage, zumindest sei im Zeitpunkt der Kündigung eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers vollständig ungewiss gewesen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Bundesknappschaft dem seit dem 22.05.2002 durchgehend arbeitsunfähig erkrankten Kläger mit Rentenbescheid vom 23.06.2004 rückwirkend zum 01.01.2004 u. a. unter Einbeziehung des Rückenleidens eine Rente für Bergleute zugesprochen habe.
Wie sich aus den vorliegenden ärztlichen Befunden und den im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingeholten Gutachten ergebe, liege beim Kläger eine Bandscheibendegeneration mit der Folge einer erheblichen Minderbelastbarkeit des Achsenorgans vor, welche der Ausübung körperlich schwerer oder mittelschwerer Arbeiten, wie sie mit der arbeitsvertraglichen Aufgabe des Klägers verbunden sei, entgegenstehe. Der genannte medizinische Befund werde bestätigt durch die Röntgenaufnahmen und den Arztbericht der radiologischen Praxis Li/Dr. Lu vom 07.05.2002 (Bl. 79 d.A.), wonach ein kleiner Bandscheibenvorfall vorliege. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, bei Erstellung der Röntgenaufnahmen sei eine fehlerhafte Schnitttechnik verwendet worden, weswegen das Röntgenbild einen Bandscheibenvorfall nur vortäusche, sei im Zuge des Rechtsstr[…]