Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auch der allmächtige Vermieter darf nicht alles!

Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de

Mitunter stellt der Bereich des Mietrechts eine Rechtsmaterie dar, welche in der Praxis mit hoher Wahrscheinlichkeit den einen oder anderen Schmunzler hervorruft. Dies liegt wohl daran, dass sich viele juristische Laien für absolute Experten auf diesem Rechtsgebiet halten. Aufgrund der Vielzahl der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung ist die Rechtslage jedoch gerade nicht immer eindeutig.

 

Sehr deutlich war die Rechtslage hingegen in einem Fall, in welchem der Mieter von seinem Vermieter diverse Aufforderungsschreiben erhielt, dass er  ihm unverzüglich einen Zweitschlüssel zur Wohnung aushändigen müsse – dies sei immerhin sein gutes Recht als Eigentümer des Wohnhauses. Andernfalls wollte er Klage erheben etc…

 

Hat der Vermieter denn tatsächlich einen Anspruch auf einen Zweitschlüssel zur Wohnung?

 

Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Der Vermieter darf einen Zweitschlüssel be- oder erhalten – aber nur mit Zustimmung des Vermieters. An die Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich auch der allmächtige Vermieter zu halten.

 

Betritt der Vermieter unberechtigt und ohne triftigen Grund die Wohnung, kann dem Mieter unter Umständen ein fristlosen Kündigungsrecht zur Seite stehen. Ferner bestünde unter Umständen auch die Möglichkeit, auf Kosten des Vermieters ein neues Schloss einbauen zu lassen.

 

Aber: Ist der Vermieter über einen längeren Zeitraum nicht zuhause, sollte dieser einem Bekannten einen Zweitschlüssel überlassen und dem Vermieter diesen Bekannten und dessen Telefonnummer nennen. Denn in WIRKLICHEN!!! Notfällen (Gasaustritt, Rohrbruch etc.) darf der Vermieter ausnahmsweise die Wohnung betreten.

 

Das dem Vermieter in Ausnahmefällen zustehende Besichtigungsrecht der Wohnung verpflichtet den Mieter ebenfalls nicht zur Herausgabe eines Zweitschlüssels, selbst dann nicht, wenn sich der Mieter unberechtigterweise weigert, eine Besichtigung zu dulden. In solchen Fällen müsste der Vermieter stattdessen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Selbstverständlich ist es dem Mieter jedoch unbenommen dem Vermieter einen Zweitschlüssel auszuhändigen. Bislang habe ich jedoch noch keinen Mieter kennengelernt, der das gemacht hat…[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv