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Fitnessvertrag – fristlose Kündigung wegen Krankheit

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Amtsgericht Hamburg
Az: 509 C 117/07
Urteil vom 20.07.2007

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Abteilung 509 auf die am 13.72007 geschlossene mündliche Verhandlung für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an, die Klägerin EUR 588,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 3,00 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da Rechtsmittel gegen dieses Urteil für beide Parteien unzweifelhaft nicht zulässig sind und vom Gericht auch nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen wurden.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Mitgliedsvertrag vom 14.3.2005 die Zahlung des geltend gemachten restlichen Fitnessclubbeitrags verlangen. Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 26.11.2005 hat das Vertragsverhältnis nicht beendet. Diese Kündigung ist unwirksam, denn es fehlt an einem wichtigen Grund i.S.d. § 314 BGB. Ein wichtiger Grund, der die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt, liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs.1 S. 2 BGB). Ein solcher Grund kann auch in einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse liegen, was im Falle von Fitnessclubverträgen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer so schwerwiegend und dauerhaft erkrankt, dass ihm die Ausübung von Fitnessport für die restliche Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird (st. Rspr; vgl. z.B. AG Rastatt NJW-RR 2002, 1280 und 1281; AG Dortmund, Urt. v. 12.9.1989, Az. 125 C 330/89). Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH solche Umstände als Kündigungsgrund ausscheiden, die im Rahmen des vom Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen (vgl. BGH NJW 1984, 2091; BGH NJW 1984, 1531). So liegt es namentlich dann, wenn die Kündigung mit einer die Leistungsinanspruchnahme unmöglich machenden Erkrankung, begründe[…]


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