LG Frankfurt am Main
Az: 2/4 O 317/99
Urteil vom 27.09.2000
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2000 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach dem Bundesbeamtengesetz sowie aus abgetretenem Recht der Postbeamtenkrankenkasse geltend.
Den Ansprüchen liegt ein Unfall vom 14.12.1997 zugrunde, bei dem die bei der Deutschen T. AG beschäftigte M. R. so schwere Verletzungen erlitt, daß sie am 26.01.1998 verstarb.
Am 14.12.1997 stand der Zug IR 2472 auf dem Hauptbahnhof Frankfurt am Main auf Gleis 15 gegen 22.23 Uhr zur Ausfahrt nach Kassel bereit. Der Zug fuhr gerade an, als noch drei Personen hinter dem Zug herliefen, um durch die letzte Wagentür, an der sich als Zugführer der Zeuge E. aufhielt, in den Zug zu gelangen. Aufgrund ihrer Leibesfülle konnte das spätere Opfer Frau R. den beiden anderen unbekannt gebliebenen Personen nicht folgen. Während diese noch in den Zug einsteigen konnten, lief Frau R. zunächst neben dem Zug her und stieg dann auf das Trittbrett des Zuges, von dem sie abrutschte und zwischen Bahnsteig und Zug eingeklemmt bis zum Stillstand des Zuges mitgeschleift wurde.
Mit der Klage macht die Klägerin Erstattung weiter gewährter Dienstbezüge, von Sterbegeld und Heilbehandlungskosten geltend, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 3 f der Akte verwiesen wird. Sie fordert hiervon unter Einräumung eines Mitverschuldens-Anteils der Frau R. von 50 % den verbleibenden hälftigen Betrag von der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, entgegen der bestehenden Dienstvorschrift, habe der Zugführer E. die drei herannahenden Personen durch Winken und die Entgegennahme von Gepäckstücken zum verspäteten Aufsteigen ermuntert und dadurch in ihrem gefährlichen Betreiben bestärkt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.685,12 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 01.02.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweis[…]