Landgericht Osnabrück
Az.: 7 O 3587/03
Urteil vom 04.07.2005
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um zwei Zahlungsansprüche, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund von werkvertraglichen Leistungen geltend macht.
Die Klägerin betreibt ein Sanitär- und Heizungsunternehmen und nimmt die Beklagte wegen erbrachter Heizungsinstallationen und Wartungsarbeiten in Anspruch. Insgesamt handelt es sich um vier verschiedene Rechnungen, welche zusammen die Klagforderung ergeben.
Die Klägerin hat ordnungsgemäß Wartungsarbeiten an den Heizungsanlagen in drei verschiedenen Wohnungen der Beklagten erbracht und diese am 07.08.2002, 31.12.2002 und 27.01.2003 in Rechnung gestellt. Weiterhin geht es um Arbeiten, welche im zu renovierenden Bauernhaus der Beklagten stattfanden und mit Rechnung vom 05.12.2002 geltend gemacht wurden.
Am 19. November 2002 gegen ca. 21.30 Uhr kam es auf dem Grundstück der Beklagten zu einem Großbrand, bei welchem das dort befindliche Bauernhaus nahezu völlig zerstört wurde. Dieses Grundstück hatte die Klägerin zuvor käuflich erworben.
Das Gebäude ist mit einem Betrag in Höhe von … DM bei der A…-Versicherung versichert gewesen. Die Versicherung hat zur abschließenden Regulierung des Brandschadens an die Beklagte diese Versicherungssumme (… €) ausgezahlt.
In den Wochen vor dem Brandtag sind in diesem Gebäude erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt worden, u. a. auch durch die Klägerin.
Am Brandtag hat die Klägerin mit ihren Mitarbeitern, dem Gesellen O… B… und dem Auszubildenden D… C… eine neue Heiztherme mit dem benötigten Abgasrohr angebracht. Für diese Arbeiten, die ca. 3,5 Stunden andauerten, war es erforderlich, dass die M[…]