Landgericht Flensburg Az.: 2 0 93/99 vom 18.Mai 1999
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1999 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen im geschäftlichen Verkehr – ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes – folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:
„Wenn Sie die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises (EGN) vereinbart haben, werden die Verbindungsdaten 80 Tage nach Rechnungsversand gelöscht; sollten Sie keinen EGN vereinbart haben, werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich.“
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der im Tenor genannten Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kläger ist eine Verbraucherorganisation, der es sich per Satzung zur Aufgabe gemacht hat, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Wegen Einzelheiten der Satzung wird auf Bl. 5 – 6 der Akte verwiesen.
Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie verwendet auf der ersten Seite ihrer Rechnungen die im Urteilstenor genannte Klausel. Diese Klausel wird vom Kläger angegriffen.
Der Kläger meint, die Klausel verstoße gegen das AGB-Gesetz und sei daher nichtig.
Er beantragt
die Beklagte zu verurteilen wie geschehen, Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klausel sei mit den Vorschriften des AGB-Gesetzes vereinbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist gem. § 13 Abs.2 AGBG befugt, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, denn er hat es sich gem. Pkt.2.1 seiner Satzung zur Aufgabe gemacht, Verbraucher[…]