Bundesgerichtshof
Az: VII ZR 196/08
Urteil vom 18.06.2009
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt in B. die Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Sie verlangt vom Beklagten als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Gesamtschuldner mit den anderen Wohnungseigentümern Entgelt für Straßenreinigung und Abfallentsorgung im Jahre 2003.
Nach § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes B. (KrW-/AbfG) haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht, ihre Abfälle durch die Klägerin entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Nach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Kosten der Abfallentsorgung durch privatrechtliche Entgelte zu decken; Schuldner sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes B. (StrReinG) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen dem Land als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss- und Benutzungszwang). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Nach § 7 Abs. 1 StrReinG sind die Kosten der Straßenreinigung zu 75 % durch Entgelte zu decken. Nach Abs. 2 sind die Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern zu entrichten; sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.278,28 EUR nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht schließt sich zunächst den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils an. Das Landgericht hatte die Haftung des Beklagten aus dem durch § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 7 Abs. 2 StrReinG begründeten Haftungsverhältnis abgeleitet. Sodann nimmt das Berufungsgericht Bezug a[…]