LG Saarbrücken
Az.: 5 S 23/11
Urteil vom 07.09.2012
Gründe
A.
Der Kläger ist der Sondereigentümer der Wohnung Nr. 3 und damit Mitglied der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Er begehrt in diesem Rechtsstreit von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz für die ihm entgangenen Mietzahlungen für seine Eigentumswohnung Nr. 3 in den Monaten August 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 500,– Euro.
Die ehemalige Bewohnerin der Wohnung des Klägers ist im Mai 2006 ausgezogen, nachdem sie mit dem Kläger in dem Verfahren des Amtsgerichts Homburg – Az 4 C 230/06 – einen Räumungsvergleich abgeschlossen hatte.
Der Kläger hatte erstinstanzlich behauptet, er habe seine Eigentumswohnung am 08.10.2005 an Frau … für eine monatliche Nettokaltmiete von 500,– EUR für eine Mindestmietzeit bis zum 31.12.2008 vermietet.
Nachdem wiederholt die Heizung und die Warmwasserversorgung für diese Wohnung ausgefallen seien, habe die Mieterin den Mietvertrag gekündet.
Ursache für die fehlende Heizungs- und Warmwasserversorgung sei der Umstand gewesen, dass die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die in dem Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgelder entweder überhaupt nicht, verspätet oder nur zum Teil bezahlt hätten.
Er hat beantragt, die verklagte Wohnungseigentümergemeinschaft zu verurteilen, an ihn 3.000,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2008 zu zahlen.
Die Wohnungseigentümer Nr. 1 – 5 haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Wohnungseigentümer Nr. 6 ist zu dem Verhandlungstermin des Amtsgerichts Homburg am 12.05.2011 nicht erschienen.
Die Wohnungseigentümer Nr. 2 – 5 haben behauptet, der Hausverwaltung hätten ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden, um die Heizungs- und Warmwasserversorgung sicher zu stellen.
Das Amtsgericht hat die Klage durch sein am 01.06.2011 verkündetes Urteil abgewiesen.
Es hat ausgeführt, die verklagte Wohn[…]