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Indizien für den Zugang eines Bescheides nicht aus passivem Verhalten des Adressaten

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Hessisches Finanzgericht – Az.: 3 K 911/11 – Gerichtsbescheid vom 29.02.2012

Der Bescheid vom 08.09.2010 über die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2010 betreffend das Kind I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Bescheid über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wirksam bekannt gegeben worden ist mit der Folge, dass eine Neufestsetzung von Kindergeld für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum ausgeschlossen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Symbolfoto: Von Freedomz/Shutterstock.com

Die Klägerin erhielt für ihren Sohn I (geboren am …1985) seit dem Jahr 2001 regelmäßig Kindergeld. Nachdem I das 18. Lebensjahr vollendet hatte, forderte die Beklagte (die Familienkasse) die Klägerin wiederholt auf, über die (schulische bzw. berufliche) Ausbildung ihres Sohnes entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Klägerin kam diesen Aufforderungen zunächst auch regelmäßig nach. Zuletzt legte sie am 26.08.2008 eine Bescheinigung der …-Schule in … (berufsbildende Schulen des Kreises …) vor, nach der I die dortige Schule voraussichtlich bis zum 30.06.2009 besuchen sollte.

Mit Bescheid vom 09.09.2009 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat September 2009 auf. Zur Begründung gab sie an, I habe die Schulausbildung beendet. Dem Bescheid fügte sie verschiedene Merkblätter über die (möglichen) Voraussetzungen eines weiteren Kindergeldbezugs sowie einen Erklärungsvordruck über die Einkünfte und Bezüge (des Kindes) bei. Zu Le[…]


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