Diabetes und Bluthochdruck
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.2189 – Beschluss vom 28.04.2020
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 20. Oktober 2009 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und T (Gruppe 1).
Am 7. November 2018 verursachte er einen Verkehrsunfall, weil er beim Einbiegen nach links ein Leichtkraftrad übersah. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.
Unter Bezugnahme auf diesen Unfall forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Eichstätt den Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 2019 auf, eine ärztliche Bestätigung des behandelnden Arztes zur Aufklärung entstandener Fahreignungszweifel beizubringen. Aus der Bestätigung müsse u.a. hervorgehen, ob Erkrankungen vorlägen, die die Fahreignung infrage stellen könnten, und ob ein ausreichendes Sehvermögen gegeben sei.
Daraufhin legte der Antragsteller ein augenärztliches Zeugnis vom 10. April 2019 vor, wonach er wegen reduzierten Dämmerungssehens keine Nachtfahrten machen sollte, sowie ein hausärztliches Attest des Internisten und Allgemeinmediziners Dr. K. vom 16. April 2019, mit dem stichwortartig eine arterielle Hypertonie (grenzwertig; 24-Stunden-Blutdruckmessung vom 5.4.2019, Mittelwert 135/65 HF 62/min., maximaler Wert 181/87 HF 79/min., Nachtabsenkung vorhanden, insgesamt normale Untersuchung) und Diabetes mellitus 2b (HbA1c 6,7 % [20.1.2014], keine Folgeschäden bekannt), jeweils keine Medikation, festgestellt wurden.
Am 26. April 2019 verzichtete der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis, soweit sie zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 berechtigte.
Mit Schreiben vom 30. April 2019 forderte ihn das Landratsamt unter Bezugnahme auf das Attest vom 16. April 2019 und den Verkehrsunfall vom 7. November 2018 auf, bis 9. Juli 2019 ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu den Fragen beizubringen, ob bei ihm Erkrankungen nach Nr. 4.2, 5 der Anlage 4 zur FeV, die die Fahreignung infrage stellten, und eine ausreichende Adhärenz vorlägen, ob Beschränkungen und/oder Auflagen und eine Nachbegutachtung erforderlich seien.
Nach mehreren telefonischen Gesprächen erklärte sich der Antragsteller bereit, sic[…]