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Wohneigentum – Verkauf mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer

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Kammergericht Berlin
Az: 1 W 97/10
Beschluss vom 17.08.2010

Die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 wird zu Ziffer 1. aufgehoben.

Gründe
I.
Der eingetragene Eigentümer übertrug mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 2009 dem Beteiligten, seinem Sohn, unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das im Wohnungsgrundbuch von Lichterfelde Blatt 1… verzeichnete Eigentum bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 68,22/1.000 am Grundstück Flur 6, Flurstück … Gebäude und Freifläche S… 22,23, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6, Haus 1, II. OG rechts und dem dazugehörigen Kellerraum Nr. 6 gemäß Aufteilungsplan. Im Bestandsverzeichnis ist in wörtlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (Anlage zur Urkunde vom 31. August 1967, UR … ) eingetragen:
„Der Wohnungseigentümer darf sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen.“
sowie
„Dies gilt nicht für den Fall der Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder durch den Konkursverwalter oder wenn ein Grundpfandgläubiger ein von ihm erworbenes Wohnungseigentum veräußern will.“
Der eingetragene Eigentümer und der Beteiligte begehren u.a. die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 zu Ziff.1. darauf hingewiesen, dass für die beantragte Eigentumsumschreibung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer in der Form des § 29 GBO vorzulegen sei. Die im Bestandsverzeichnis eingetragene Veräußerungsbeschränkung sei in sich widersprüchlich. Da die geregelten Ausnahmen von „Veräußerungen“ ausgingen, könne auch die Regel sich nur auf „Veräußerungen“ beziehen.
Der Notar hat gegen die Zwischenverfügung Erinnerung eingelegt. Er ist der Ansicht, die Zustimmung der Wohnungseigentümer sei ausdrücklich nur für den Verkauf, nicht aber für die schenkweise Übertragung erforderlich.
II.
Das durch den Notar eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO gegen Ziffer 1 der Zwischenverfügung auszulegen und als solche zulässig. Der Notar hat das Rechtsmittel zwar nicht ausdrücklich[…]


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