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Betriebsschließung durch Lockdown – Entschädigung – § 56 IfSG

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VG München – Az.: M 26b K 21.2263, M 26b K 21.2520, M 26b K 21.2648 – Beschluss vom 09.12.2021

I. Die Verfahren M 26b K 21.2263, M 26b K 21.2520 und M 26b K 21.2648 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

III. Die Verfahren werden an das zuständige Landgericht München I verwiesen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht München I vorbehalten.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz der Schäden, die ihr durch die im Verlauf der COVID-19-Pandemie hoheitlich veranlassten Betriebsschließungen im sog. ersten Lockdown im Regierungsbezirk Oberbayern entstanden sind.

Die Klägerin stellte am … März 2021 bei der Regierung von Oberbayern einen Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Den Antrag lehnte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 22. März 2021, zugestellt am 24. März 2021, ab. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom … April 2021 unter dem Aktenzeichen M 26b K 21.2263 Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid vom 22. März 2021 aufzuheben.

Mit weiterem Bescheid vom 9. April 2021, zugestellt am 13. April 2021, lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag erneut ab. Auch diesem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom … Mai 2021 unter dem Aktenzeichen M 26 b K 21.2520 Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid vom 9. April 2021 aufzuheben.

Zu dem Antrag vom … März 2021 teilte außerdem das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege der Klägerin per E-Mail vom 15. April 2021 mit, dem Anspruch auf Entschädigung bzw. Schadensersatz wegen coronabedingter Betriebseinschränkungen nicht nachkommen zu können. Ein Anspruch könne vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Auch hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht, welche unter dem Aktenzeichen M 26b K 21.2648 geführt wird. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15. April 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den ihr durch die vom Beklagten verfügten Betriebsschließungen aufgru[…]


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