Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Verwalter als weisungsgebundenes Vollzugsorgan

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg
Az.: 318 S 225/10
Urteil vom 15.11.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29. Juni 2010 – 980 C 34/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.754,37 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22. Juli 2009 auf Euro 2.481,50 sowie auf weitere Euro 272,87 seit 15. September 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Beklagte war früher als Verwalterin für die Klägerin tätig, zwischenzeitlich firmierend unter GmbH. Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausführung eines Beschlusses zur Erneuerung der Aufzugsanlage.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:
Auf der Versammlung der Mitglieder der Klägerin (Eigentümerversammlung) am 9. August 2005 wurde ausweislich des Protokolls (Anlage K1, Bl. 6 d.A) zu TOP 6 („Beschlußfassung über die Kompletterneuerung des Aufzuges, Kosten ca. 65.000,00 Euro“) einstimmig beschlossen, „(…) den Auftrag zur Kompletterneuerung der Aufzugsanlage zu einem Kostenvolumen von ca. 65.000,00 Euro an die Fa. L zu vergeben. (…)“. Die entsprechenden Arbeiten wurden im Frühjahr 2006 durchgeführt. Während dessen wurde festgestellt, dass der ursprünglich beauftragte und von der Fa. L auch angebotene Austausch der Fahrkorbschienen nicht durchgeführt worden war. Die Beklagte vereinbarte daraufhin mit der Fa. L einen Preisnachlass von Euro 1.020,- netto. Ein nachträglicher Einbau der Fahrkorbschienen wurde von der Beklagten nicht veranlasst und beauftragt. Einen dahingehenden Beschluss der Eigentümerversammlung gab und gibt es nicht.
Der Beschluss, mit dem der Beklagten auf der Eigentümerversammlung vom 22. Mai 2007 für das[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv