OLG Celle
Az.: 4 W 217/03
Beschluss vom 05.01.2004
Vorinstanzen: Landgericht Hannover – Az.: 1 T 20/03; Amtsgericht Hameln – Az.: 12 II 6/03
Leitsatz:
Die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung des Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft durch Beschluss der Eigentümerversammlung widerspricht auch gegenüber dem Ersteher von Wohnungs und Teileigentum regelmäßig nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil durch die Umlage nicht der Voreigentümer von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Wohngelder befreit , sondern zum Nutzen der derzeitigen Miteigentümer die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft abgewendet werden soll.
In der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Dezember 2003 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. November 2003 am 5. Januar 2004 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin, die auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im weiteren Beschwerdeverfahren zu erstatten haben.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 22.000 EUR.
G r ü n d e :
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Die angefochtene Entscheidung ist der Antragstellerin am 27. November 2003 zugestellt worden. Die weitere sofortige Beschwerde ist am 11. Dezember 2003 bei dem dafür gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 (auch) zuständigen Landgericht eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre die sofortige weitere Beschwerde nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO n. F. beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache vermag der Senat jedoch keine Rechtsfehler festzustellen.
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeins[…]